Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,50 m sein. Dabei sollte das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 nicht übersteigen. Liegende Grabmale (Grabplatten und sogen. Kissensteine) sind zulässig.
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe ab 0,40 m bis 1,0 m, und 0,14 m bei einer Höhe über 1,00 m bis 1,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindeststärke für Holzkreuze 0,08 m.
Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und nicht handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Tropf- oder Grottenstein,
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.