Teileinziehung von Straßennebenraum in der Ortschaft Flecken Gittelde Straßennebenraum "Ostlandstraße"
Bekanntmachung
Der in der Gemeinde Bad Grund (Harz), Landkreis Göttingen, gelegene öffentliche und in der Straßenbaulast der Gemeinde Bad Grund (Harz) stehende Straßennebenraum „Ostlandstraße“ in der Ortschaft Flecken Gittelde, soweit dieser Straßennebenraum auf den Flurstücken 975/17 und 1144/5 in der Flur 1 der Gemarkung Gittelde verläuft und diese wie nachstehend farblich markiert umfasst
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Diese Entbehrlichkeit gilt nicht für die Teilfläche des Flurstückes 975/17, das von der Straße „Ostlandstraße“ in Anspruch genommen und in der vorstehenden Karte nicht farblich markiert ist.
Der Straßennebenraum „Ostlandstraße“ wird in dem in der vorstehenden Karte farblich dargestellten und für den öffentlichen Verkehr als entbehrlich beschriebenem Umfang gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)
mit Wirkung vom 1. Juli 2022
eingezogen.
Hinweis:
Mit dieser Einziehung endet die Eigenschaft des Straßennebenraumes „Ostlandstraße“ als öffentliche Straße. Kraft Gesetzes entfallen damit der Gemeingebrauch wie auch widerrufliche Sondernutzungen daran (§ 8 Abs. 4 NStrG).
Begründung:
Vom Flecken Gittelde begonnen in 1997, ergänzt sowie erweitert in 2002 bis 2003 und von der Gemeinde Bad Grund (Harz) fortgeführt in 2016 und 2019 stand dem früheren und steht dem aktuellen Betreiber des in der „Ostlandstraße“ ansässigen Gastronomiebetriebs per Sondernutzungserlaubnis der westlich angrenzende, für den Straßenverkehr nicht notwendige „Straßennebenraum“ zur betriebsbezogenen Nutzung zur Verfügung. Der südlich an den Betrieb direkt angrenzende Teil des Straßennebenraumes hat faktisch ebenfalls keine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr.
Der Ortsrat Flecken Gittelde hat im Rahmen seiner Anhörung am 15. November 2021 sein zustimmendes Votum zu der Einziehung abgegeben. Die Absicht der Einziehung ist gemäß § 8 Abs. 2 NStrG durch ortsübliche Bekanntmachung angekündigt worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, Klage erhoben werden.