Bekanntmachung
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sowie das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) in der jeweils geltenden Fassung räumen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus der Meldekartei ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Es handelt sich hierbei um Datenübermittlungen an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 BMG);
- Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG);
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläum (§ 50 Abs. 5 BMG);
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG);
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz).
Der Widerspruch kann von Einwohnern/Einwohnerinnen der Gemeinde Bad Grund (Harz) erhoben werden bei der
Gemeinde Bad Grund (Harz)
Rathaus Windhausen
An der Mühlenwiese 1
37539 Bad Grund (Harz)
Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten weiterhin bis auf Widerruf.