2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ der Gemeinde Bad Grund (Harz); Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Gemeinde Bad Grund (Harz) hat am 18. Dezember 2018 die 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung und gleichzeitig die zugehörige Begründung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ in Kraft.
Der Geltungsbereich dieser 2. Änderung ist nachstehend ersichtlich:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren nach §§ 13 und 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wurde daher von
- der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB,
- einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
- einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
- der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
- sowie von einer zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
- Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass § 4 c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzuwenden ist.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ ein-schließlich der Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ab sofort im Rathaus der Gemeinde Bad Grund (Harz), Windhausen, Fachbereich 3 Bau- und Ordnungsverwaltung, An der Mühlenwiese 1, 37539 Bad Grund (Harz), zur Einsicht bereit gehalten und kann während der Besuchszeiten (montags bis freitags 09:00 – 12:00 Uhr, montags 14:00 – 16:00 Uhr, sowie donnerstags 14:00 – 16:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der 2. Änderung des Bebauungs-planes BG Nr. 8.1 „Innenstadt/Hübichweg“ wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, eine nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeacht-lich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „Innen-stadt/Hübichweg“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Grund (Harz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes BG Nr. 8.1 „In-nenstadt/Hübichweg“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.