Bebauungsplan Nr. 15 "Interkommunaler Gewerbepark Gittelde / Windhausen"
Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Rat der Gemeinde Windhausen hat am 11. Mai 2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Interkommunaler Gewerbepark Gittelde / Windhausen" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141), als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich ist nachstehend erssichtlich.
Die Fassung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Interkommunaler Gewerbepark Gittede / Windhausen" einschließlich der Begründung kann im Rathaus der Samtgemeinde Bad Grund (Harz), Fachbereich 3, An der Mühlenwiese 1, 37539 Windhausen, während der Besuchszeiten (montags bis freitags 09.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie montags und donnerstags 14.00 Uhr - 16.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Windhausen geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Windhausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen